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Am 4. April 2005 schrieb uns Herr S.Z.: Subject: Kirchenaustritt / Kircheneintritt? Liebe
Freunde, S. Unsere Antwort: Lieber Herr
S., Andere verweisen
darauf, dass jemand durch einen formalen Akt aus der Kirche austreten
kann, wenn der Wille, nicht mehr der katholischen Kirche anzugehören,
in einer beweisbaren kirchenöffentlichen Form manifestiert wurde
(z.B. Übertritt zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft).
Ob aber der durch staatliches Recht geregelte Kirchenaustritt (Erklärung
vor dem Amtsgericht, Standesamt oder Einwohnermeldeamt) den Anforderungen
eines Formalaktes entspricht, darüber gibt es immer noch unterschiedliche
Expertenmeinungen (vgl. Felix Bernard: Grundkurs Kirchenrecht. Bonn:
KNA 1997, S. 17). Zu beachten
ist freilich auch die Erklärung der deutschen Bischöfe vom
22.12.1969, welche die kircheninternen Wirkungen eines Austritts unterstreicht:
"Der katholische Christ, der vor den staatlichen Behörden
seinen Kirchenaustritt erklärt und sich auf diese Weise der Besteuerung
entzieht, verletzt damit vor der Öffentlichkeit unserer Gesellschaft
die gebotene Solidarität in so grober Weise, daß die kirchliche
Gemeinschaft dies unter keinen Umständen hinnehmen darf. An der
Gemeinschaftswidrigkeit dieses Verhaltens kann auch ein die Austrittserklärung
einschränkender Zusatz nichts ändern ... Die Ausübung
der Grundrechte eines katholischen Christen ist untrennbar von der Erfüllung
seiner Grundpflichten. Wenn also ein Katholik seinen Austritt aus der
Kirche erklärt - aus welchen Gründen auch immer -, so stellt
dies eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft
dar. Er kann daher am sakramentalen Leben erst wieder teilnehmen, wenn
er bereit ist, seine Austrittserklärung rückgängig zu
machen ..." Dennoch lässt
sich nach der Meinung von Felix Bernard der im Zusammenhang mit einer
Kirchensteuerenthaltung vollzogene Kirchenaustritt "nicht eindeutig
in die vom kirchlichen Gesetzbuch umschriebenen Straftatbestände
einordnen." Eindeutiger sei es, wenn der Kirchenaustritt "einen
Verstoß gegen den Glauben und ein Lossagen von der Kirche zum
Ausdruck bringt"; in einem solchen Falle "zieht er die Exkommunikation
als Tatstrafe nach sich (vgl. c. 1364 § 1 i. V. m. c. 751 CIC).
Die von der katholischen Kirche durch formalen Akt Abgefallenen unterliegen
bis auf einige Ausnahmen grundsätzlich weiterhin den kirchlichen
Gesetzen (vgl. c. 11 CIC). Die Ausnahmen von dieser Generalnorm sind
im kanonischen Eherecht zu finden (vgl. cc. 1086 § 1; 1117; 1124
CIC). Danach sind diejenigen, die sich durch einen formalen Akt von
der katholischen Kirche getrennt haben, nicht an die kanonische Eheschließungsform
gebunden." (a.a.O., S. 18) - Darauf wurde ja schon in unserer vorhergehenden
Antwort auf eine Leserfrage vom 28. Februar eingegangen. Soweit die einschlägigen
amtskirchlichen Aussagen zum Kirchenaustritt. Die Formulierungen irritieren
vielleicht und lassen möglicherweise nicht immer das Grundprinzip
der Kirche durchscheinen, für die ja das Kirchenrecht da ist: die
Liebe innerhalb des Leibes Christi und die pastorale Sorge nach dem
Vorbild Jesu, des Guten Hirten, der sogar für ein einzelnes Schaf
seine Herde lässt. Aber: "Das Recht ist nicht der Gegensatz
zur Liebe, sondern das Minimum der Liebe, ohne das die Liebe gar nicht
glaubwürdig und echt sein kann" (Walter Kasper). - Und auch
das sollten wir nicht vergessen, auch wenn amtskirchliche Verlautbarungen
manchmal anders klingen: Seit dem 2. Vatikanischen Konzil ("Lumen
gentium") wurden offiziell die Grenzen von Kirche weiter gezogen.
Sie gehen über den Bereich des Römisch-Katholischen hinaus. In der Hoffnung,
dass Sie weiterhin Heimat in der Kirche finden können |
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