Das
ökumenische Kirchenasyl
in Tübingen |
Antwort
des Tübinger Ökumenischen Kirchenasyls an Sozialminister Dr.
Repnik vom 28.5.2001
Ev. Eberhardskirchengemeinde / Kath. St. Michael-Gemeinde Ev. Bonhoeffergemeinde – Ev. Martinsgemeinde – Ev. Stephanusgemeinde Ev. Studierendengemeinde (ESG) – Kath. Hochschulgemeinde (KHG) Ev. Kirchengemeinde Lustnau Ansprechpartner für den Arbeitskreis:
Tübingen, 28.05.2001 Herrn Sozialminister
des Landes Baden Württemberg
Kirchenasyl der Familie
Güler – Ihr Schreiben vom 14.05.01
Sehr geehrter Herr Minister Dr. Repnik, im Namen des „Ökumenischen Kirchenasyls“ danke ich Ihnen für Ihren höflichen Brief Er gibt uns die Möglichkeit, einige Argumente zur Härtefallregelung vorzubringen. Die Intention des Rechts ist Gerechtigkeit. Gegenüber der CDU darf ich an ein Zitat von Eberhard Jüngel erinnern: „Wer aus der uns gegenüber fremden Gerechtigkeit Gottes lebt, wird die eigene irdische Gerechtigkeit auf keinen Fall für sich reserviert wissen wollen. Was das für unseren Umgang mit Ausländern bedeutet, liegt auf der Hand. Und ebenso ist evident, dass wir selber gerade nicht gerecht wären, wenn wir uns mit eklatanten Ungerechtigkeiten in anderen Rechtsgemeinschaften, z.B. mit der Verweigerung von Menschenrechten, abfinden oder gar arrangieren würden.“ (Das Evangelium von der Rechtfertigung des Gottlosen als Zentrum des christlichen Glaubens, 1998, S. 232) Die Härtefallregelung geht davon aus, dass es menschliche Schicksale gibt, die trotz allem rechten Bemühen um formale Gerechtigkeit, tragisch bleiben. Dies ist bei der Familie Güler zweifellos der Fall. Deshalb kämpfen wir dagegen an, dass der positive Sinn der Härtefallregelung zu restriktiv eingeengt wird. Familie Güler
ist vor dem 1. Juli 1993 eingereist.
Auch im Blick auf
die wirtschaftliche Einfügung ist der Sachverhalt komplizierter als
vielleicht bisher wahrgenommen.
Wir haben deshalb den Vorschlag gemacht, Arbeitsplatzzusagen für die Familie Güler einzuholen. Die Härtefallregelung
hat natürlich auch den Sinn, offensichtliche Unabwägbarkeiten
bei Einzelschicksalen zu berücksichtigen. Es gibt kein Schwarz-Weiß
zwischen „unbegründeten und begründeten Asylbegehren.“
Bei Hatice Güler läßt die Stellungnahme von „Refugio“ erkennen, welche Ursachen zur Posttraumatisierung geführt haben. Vor allem macht die Stellungnahme deutlich, dass Frau Güler aufgrund dieser Traumatisierung zum Zeitpunkt ihres Asylverfahrens nicht aussagefähig war. Sicherlich ist es auch von eigener Plausibilität – auch wenn es formalen Rechtskategorien nicht genügt –, dass der Sohn Ali mit dem selben Familienschicksal und eben auch alle anderen Anverwandten der Familie Güler die Anerkennung erhalten haben; das gibt zumindest zu denken. Wir schlagen deshalb
vor, dass eine kleine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Landesregierung
und der evangelischen und katholischen Kirchenleitung den Spielraum der
Altfallregelung zugunsten der Familie Güler auslotet.
Mit freundlichen
Grüßen
gez. Dr. Helmut Zwanger Zur Kenntnis an:
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