Kirch am Eck
und
drumherum

 

 
 
Gerechtigkeit, Friede und
Bewahrung der Schöpfung

 
2. Teil der Auszüge der Zeitschrift Kampagne aktuell (Ausgabe 1/01-April), S. 15-24

Gemeinsame Konferenz 
Kirche und Entwicklung

Rüstungsexportbericht 2000 der GKKE

Vorgelegt von der GKKE-Fachgrupppe Rüstungsexporte

6.Trends in der europäischen Rüstungsexportpolitik

6.1 Seit den frühen neunziger Jahren findet eine zunehmende Konzentration der europäischen Rüstungsindustrie statt. Dieser Prozess vollzieht sich in Form von internationalen Übernahmen, Zusammenschlüssen, Joint Ventures, Konsortien sowie des zunehmenden Rückgriffs auf im Ausland produzierte Komponenten und Subsysteme. Die fortgesetzte Transformation der Rüstungsindustrie ist eine Reaktion auf noch immer bestehende Überkapazitäten und die Notwendigkeit, kostengünstiger zu produzieren (aufgrund der gesunkenen Nachfrage im In- und Ausland, der starken Konkurrenz anderer Anbieter sowie des Angebots gebrauchter, aber noch zeitgemäßer Waffen).Trotz bereits erfolgter Schritte in Richtung Rationalisierung und Konversion behindert die im Vergleich mit den USA fragmentierte Struktur der europäischen Rüstungsindustrie deren Effizienz und Wirtschaftlichkeit. Exemplarisch genannte Entwicklungen signalisieren hier einen Kurswechsel: 

  • (1) So schlossen sich, nach Zustimmung der Europäischen Kommission im Mai 2000, die Rüstungsunternehmen Daimler-Chrysler Aerospace (DASA), Aèrospatiale Matra, Construcciones Aeronauticas (CASA) zur EADS (European Aeronautic Defence and Space Company) zusammen. Dem war die nationale Konzentration der deutschen Luftfahrtindustrie vorausgegangen. Durch die vorgesehene Gründung eines Joint Ventures zwischen EADS und der italienischen Alenia Aeronautica, einer Tochter von Finmeccanica, soll der Einfluss des Unternehmens noch vergrößert werden. Mit der EADS und dem 1999 durch den Zusammenschluss von British Aerospace und Marconi Electronic Systems geschaffenen BAe Systems entstanden die beiden größten Rüstungskonzerne Europas. 

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  • (2) Im Bereich des Schiffbaus wurde 1999 der Zusammenschluss zwischen HDW und dem schwedischen Kockums Naval Systems entschieden; bei den Landsystemen hat sich Rheinmetall durch nationale und internationale Aufkäufe vergrößert. Insgesamt hat dieser Europäisierungsprozess die Struktur der deutschen Rüstungsindustrie grundlegend verändert, so dass eine nationale Industrie, wie auch in anderen westeuropäischen Staaten, nicht mehr klar abgegrenzt werden kann.


6.2 Diese Prozesse haben zur Folge, dass das Produktionsland nicht mehr eindeutig identifiziert werden kann und es somit noch schwieriger ist als bisher, nationale Anteile am weltweiten Waffenhandel zu bemessen. Kaum nachvollziehbar ist gegenwärtig die Zulieferung von Subsystemen und Komponenten, die öffentlich verfügbare Statistiken nicht erfassen. Auch innerhalb von Zusammenschlüssen und Joint Ventures sind die Ursprungsländer einzelner Teile eines Waffensystems oft schwer nachprüfbar. Relevante Informationen lassen sich im allgemeinen nur den einschlägigen Fachzeitschriften entnehmen, nicht aber regierungsoffiziellen Angaben.

Der französische Panzer LECLERC wurde für den Export in die Vereinigten Arabischen Emirate mit einem deutschen, von MTU gefertigten Motor ausgerüstet. Die Ausfuhr dieser Schlüsselkomponente wird aber in den verfügbaren Statistiken, wenn überhaupt, nur unter deutschen Ausfuhren nach Frankreich erfasst. Auch das schwedische Kampfflugzeug GRIPEN enthält neben britischen, amerikanischen, schwedischen und im Lizenzbau in Polen hergestellten auch deutsche Teile. Diese Teile werden, integriert in das Kampfflugzeug, als schwedischer Export erfasst und finden sich somit nicht in deutschen Rüstungsexportstatistiken.

6.3 Die Europäisierung der Rüstungsproduktion hat die Rahmenbedingungen der Exportpolitik grundlegend verändert. Europäische Regierungen sind unter Zugzwang gekommen, ihre Regelwerke für die Rüstungsexportpolitik an diese veränderte Realität anzupassen. Da Rüstungsgüter heute im allgemeinen international hergestellt werden, können auch Exportentscheidungen nicht mehr auf rein nationaler Ebenen getroffen werden. Vor diesem Hintergrund, unter dem Druck der Industrie, die auf eine Harmonisierung auf niedrigem Niveau drängt, sowie nicht zuletzt durch das Einwirken von NG0s, die gemeinsame restriktive, effektive und überprüfbare Regelungen fordern, wurde im Juni 1998 der EU-Verhaltenskodex für Rüstungsexporte beschlossen (für eine ausführliche Analyse vgl. GKKE-Rüstungsexportbericht 1999).

Dies gibt zu folgenden Kommentierungen Anlass: 

  • a) Die Fachgruppe Rüstungsexporte begrüßt, dass erstmals im September 1999 ein Bericht über die Umsetzung des Kodex veröffentlicht wurde und dies regelmäßig fortgesetzt werden soll. Daraus ist ersichtlich, dass die EU-Mitgliedstaaten sich intensiver als zuvor über ihre Rüstungsexporte austauschen und untereinander abstimmen. Leider enthält der erste Bericht kaum aussagekräftige Daten und erlaubt nicht zu beurteilen, wie der EU-Kodex von den einzelnen Mitgliedstaaten interpretiert und konkret umgesetzt wurde. So wird beispielsweise zwar die Anzahl der Genehmigungsverweigerungen genannt, aber es fehlen Angaben über Anzahl, Kategorie und Typ der erfassten Rüstungsgüter, über abgelehnte Empfängerländer und über die Kriterien, auf denen die Ablehnung beruhte. Dass dies möglich ist, zeigt der niederländische Rüstungsexportbericht für 1999, der für jede Genehmigungsverweigerung diese Angaben enthält (siehe Ziffer 4.4). 

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  • b) Ob die Genehmigungsverweigerung eines EU-Mitgliedstaates von einem anderen unterlaufen wurde (das sogenannte „undercutting“), wird nicht bekannt gegeben. Zwar wird die Zahl der Konsultationen benannt, die erfolgten, wenn dies beabsichtigt war. Aber die wichtigste Information in diesem Zusammenhang, nämlich das Ergebnis dieser Konsultationen, fehlt. 

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  • c) Zudem enthält der EU Bericht keine detaillierten Angaben zu den Genehmigungen, die von den Staaten erteilt wurden, sondern nennt lediglich das Gesamtvolumen der Exporte und die Gesamtzahl der erteilten Genehmigungen für jeden EU-Mitgliedstaat. Transparenz erfordert jedoch die Veröffentlichung von Stückzahlen, Kategorie und Typ der gelieferten Waffen und Komponenten, Empfänger, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung sowie Finanzierungsbedingungen, u.a. Bürgschaften.Während nationale Berichte mehr oder weniger detaillierte Informationen zumindest zu einigen dieser Elemente liefern, verharrt der EU-Bericht auf einem niedrigen Transparenzniveau. Insgesamt ist also festzustellen, dass sich die Durchsichtigkeit dieses Politikfeldes durch den ersten Kodexbericht nur begrenzt erhöht hat. 

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  • d) Positiv ist der Einblick in die Arbeit der zuständigen Arbeitsgruppe „Konventionelle Rüstungsexporte“, COARM, im EU-Ministerrat zu bewerten. Inwiefern der Kodex die einzelnen Behörden bzw. Regierungen in der Entscheidungsfindung beeinflusst hat, lässt sich leider aufgrund der verfügbaren Informationen nicht feststellen. Der zweite Jahresbericht wird erst zum Ende der französischen Präsidentschaft, d.h. Ende 2000, erwartet. Die Fachgruppe Rüstungsexporte fordert die Veröffentlichung eines substantiellen Berichtes, aus dem klar hervorgeht, wie der Kodex umgesetzt wurde. Sie drängt zudem darauf, mit der Veröffentlichung des zweiten Jahresbericht auch eine Oberarbeitung des Kodex in Angriff zu nehmen. Der erste Bericht benannte zwar Schwachpunkte, verschob aber eine Verbesserung auf einen späteren Zeitpunkt. (Anregungen dazu enthält der GKKE-Rüstungsexportbericht 1999.) Darüber hinaus beklagt die Fachgruppe Rüstungsexporte, dass die deutsche Politik und Öffentlichkeit noch zu wenig die Debatte im Europäischen Parlament zu dieser Thematik zur Kenntnis nehmen.


6.4 Die Rüstungsindustrie in der EU drängt auf einheitliche rechtliche und politische Rahmenbedingungen, da sie beklagt, dass nationale Unterschiede die Konsolidierung und den fairen Wettbewerb behindern. Sie fordert, einen gemeinsamen Markt für Rüstungsgüter zu schaffen, die Rüstungsexportkontrollen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen sowie den Konsolidierungsprozess finanziell und politisch zu unterstützen. Allerdings waren frühere rüstungspolitische Verhandlungen im Rahmen der EU auf Grund unterschiedlicher Interessenlagen der Staaten wenig erfolgreich; auch die WEAG (= Western European Armaments Group) konnte nur begrenzte Ergebnisse erzielen. 

  • (1) Mit einem „Letter of Intent“ vom Juli 1998 begannen deshalb die sechs größten rüstungsproduzierenden Staaten der EU neue, konkrete Verhandlungen über einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen für die Rüstungsproduktion. Sie erreichten einen vertragsfähigen Zwischenschritt, als am 27.Juli 2000 auf der internationalen Luftfahrtausstellung in Farnborough/England die Verteidigungsminister Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, Schwedens und Spaniens ein Rahmenabkommen unterzeichneten, um die Umstrukturierung und gemeinsame Aktivitäten einer europäischen Rüstungsindustrie in die Wege zu leiten und politisch-rechtlich abzusichern. Gleichzeitig setzten die Minister Arbeitsgruppen ein, die die Kooperation im Detail weitertreiben sollen.

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  • (2) Dieser völkerrechtliche Vertrag umfasst Versorgungssicherheit, Verfahren in Ausfuhrangelegenheiten, Behandlung sicherheitsrelevanter Informationen, Behandlung technischer Informationen, Forschung und Technologie sowie Harmonisierung des militärischen Bedarfs. Auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages sollen die Teilbereiche weiter ausgestaltet und in Folgeabkommen konkretisiert werden. In einigen Aspekten, u.a. bei der Versorgungssicherheit, einigte man sich lediglich auf vage Formulierungen. Die Initiative steht prinzipiell auch anderen europäischen Ländern offen, auch wenn sie nicht Mitglied der EU sind.

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  • (3) Das von den nationalen Parlamenten, also auch dem Bundestag, zu ratifizierende Abkommen sieht u.a. vor, die Rüstungszusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten zu erleichtern, zum Beispiel durch die Vereinfachung von Transfers zwischen den Vertragsstaaten. Auch wurde ein neues Verfahren für Entscheidungen über Rüstungsexporte vereinbart, wenn ein Produkt von zwei oder mehr Unterzeichnerstaaten gemeinsam hergestellt wird. Vor Beginn der Produktion erstellen die Regierungen der beteiligten Länder gemeinsam Listen möglicher Empfängerländer für spezifische Rüstungsgüter („weiße Listen“), die je nach technischer Variante differieren können. Wenn sich die Situation in einem Empfängerland im Laufe der Jahre und Jahrzehnte, die zwischen Produktionsentscheidung und der Lieferung fertiger Waffen liegen, „einschneidend“ geändert hat, z.B. durch eine „ernsthafte“ Verschlechterung der Menschenrechtssituation, ist in einem komplizierten Verfahren vorgesehen, solche Listen auch zu ändern. Die Umorientierung der Politik eines Lieferstaates, z.B. durch Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder einen Regierungswechsel, wird dagegen nicht ausdrücklich als Grund für die Streichung eines einmal zugelassenen Empfängerlandes benannt. Damit verabschiedet man sich von dem bisherigen Prinzip, wonach die Verantwortung für einen Export dem Land übertragen wird, in dem die Endfertigung stattfindet. Deutsche Schlüsselkomponenten wurden so in der Vergangenheit von Frankreich exportiert, wobei die Bundesregierung wenn nicht auf ein Konsultations-, so doch auf ein Vetorecht verzichtet hatte. Das Instrument der „weißen Listen“ erhöht zwar die Planungssicherheit der Rüstungshersteller und -lieferanten, stellt aber zugleich neue Anforderungen an die Transparenz einer darauf gründenden Exportpraxis.

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  • (4) Wenn das Abkommen von fünf nationalen Parlamenten ratifiziert worden ist (in Großbritannien ist dies nicht nötig), wird es als erster internationaler Vertrag zu einer europäischen Rüstungs(export)politik weitreichende Folgen haben, wobei noch nicht abzusehen ist, wie sich die veränderten Entscheidungsverfahren für Rüstungsexporte auf die Praxis sowie deren Transparenz und statistische Erfassung auswirken werden.


Die Fachgruppe Rüstungsexporte macht in diesem Zusammenhang auf folgende positiv oder negativ zu bewertende Perspektiven aufmerksam: 

  • a) Das jetzt erreichte Vertragswerk ist vorrangig darauf angelegt, die Rüstungskooperation im EU-Europa voranzubringen. Die damit einhergehende Harmonisierung der Exportverfahren ist demgegenüber eher ein Nebeneffekt. Angesichts dessen ist einmal mehr auf ein Höchstmaß an Transparenz zu drängen, um einen Missbrauch der Ermessensspielräume, wie sie der Vertrag vom 27. Juli 2000 gewährt, zu verhindern. 
  • b) Positiv ist zu bewerten, dass der Vertrag den Unterzeichnerstaaten de jure ein Vetorecht bei Exporten von Kooperationsprodukten einräumt. Dies ist eine Verbesserung gegenüber der jetzigen Situation. Derzeitige Praxis ist, dass der Zulieferer die letztliche Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung von entsprechend gefertigten Kriegswaffen und Rüstungsgütern in die Hand desjenigen Staates legt, in dem der sogenannte Systemführer seinen Sitz hat. Dass hier eine neue Rechtsposition bezogen worden ist, lässt sich auch an der Kritik aus dem Umfeld der Rüstungsindustrie ablesen. 

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  • c) Zu befürchten ist allerdings, dass auf Staaten mit vergleichsweise restriktiven Rüstungsexportbestimmungen, zum Beispiel Deutschland oder Schweden, Druck ausgeübt werden wird, das Vetorecht nur in Sonderfällen wahrzunehmen. Im Verhandlungsprozess um die Listen werden möglicherweise Kompromisse mit Zugeständnissen in anderen Feldern der vertraglich geregelten Kooperation oder im Tausch mit je nach Lieferstaat und Produkt unterschiedlich bevorzugten Exportdestinationen erreicht. Der Einfluss einzelner Staaten auf die Festlegungen der Länderlisten hängt davon ab, in weichem Umfang sie jeweils an dem Vorhaben beteiligt sind. Umgekehrt kann das Verfahren dazu führen, dass das Interesse, an einem Kooperationsprojekt teilzunehmen, dem Anliegen übergeordnet wird, restriktive Kriterien bei der Exportentscheidung zur Geltung zu bringen. An die Stelle einer beispielsweise von Deutschland angestrebten grundsätzlich zurückhaltenden gesamteuropäischen Rüstungsexportpolitik kann die Politik eines gemeinsamen Nenners treten, der sich auf weichere Standards gründet. 

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  • d) Die Fachgruppe Rüstungsexporte sieht ein Risiko darin, dass die Verhandlungen und die daraus resultierenden Listen geheim gehalten werden. Ohne den Beteiligten einen bösen Willen zu unterstellen, hat sich in der Vergangenheit gezeigt, wie allein ein Höchstmaß an Durchlässigkeit und öffentlicher Teilnahme es verhindert, dass einseitig industrielle Interessen der Kostenminimierung oder der Markteroberung Oberhand gegenüber friedens- und entwicklungspolitischen Zielen erhalten. Ohnehin ist der jetzige Vertragstext für eine Lobbyarbeit der Rüstungsindustrie offen, wenn es dort heißt: „Wünscht die Industrie zu einem späteren Zeitpunkt die Aufnahme eines weiteren zulässigen Bestimmungsorts, so soll sie diese Forderung so früh wie möglich an die betroffenen Vertragsparteien herantragen, um in den Vorteil der in diesem Artikel niedergelegten Verfahren zu gelangen.“ Dass das Herantragen derartiger Forderungen nicht in neutraler Weise erfolgt, ist durch Rufe der Industrie nach Lockerung der Exportbestimmungen hinlänglich bekannt. 

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  • e) Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der EU-Verhaltenskodex als Mindeststandard für Exportentscheidungen benannt wird. Auf Grund des breiten Interpretationsspielraums ist jedoch zu befürchten, dass der Verhaltenskodex im Sinne niedriger Standards interpretiert wird. Empfängerländer könnten Platz in den „weißen Listen“ finden, denen unter nationalen Entscheidungsverfahren keine Rüstungsexporte genehmigt worden wären. 

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  • f) Die Fachgruppe Rüstungsexporte hält es für symptomatisch, dass eine sachliche öffentliche und parlamentarische Diskussion zu diesem Thema in Deutschland bisher nicht in Gang gekommen ist, weil Details der Verhandlungen bis zur Unterzeichnung geheim geblieben sind. Selbst danach veröffentlichte das deutsche Verteidigungsministerium den Text des Rahmenabkommens nicht, im Gegensatz zur Praxis anderer Länder, wie z.B. Schweden, wo er problemlos erhältlich und auch schon im Internet zu finden war. 

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  • g) Positiv bewertet die Fachgruppe Rüstungsexporte, dass im Gegensatz zu dem bisher gültigen Endfertigungsprinzip nun an Hand der gemeinsamen Entscheidungen über die Listen möglicher Empfänger einzelne Regierungen deutlicher zur Verantwortung gezogen werden können, wenn dem auch entgegenstehen mag, dass diese Listen nicht öffentlich verfügbar sein werden. Auch hier stellt sich wieder die Forderung, Parlamente und Öffentlichkeit in die Entscheidungszusammenhänge einzubeziehen. Wenn Regierungen und Administrationen dazu den Weg nicht öffnen, bleibt es den Parlamenten und der Öffentlichkeit aufgegeben, immer wieder darauf zu drängen.


6.5 Während die Harmonisierung der Exportregelungen für Rüstungsgüter noch relativ am Anfang steht, ist die Angleichung bei Gütern, die militärisch wie zivil nutzbar sind – den sogenannten „Dual-Use-Gütern“ - weit fortgeschritten. Eine neue „Verordnung des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck trat im September 2000 in Kraft. Sie basiert auf dem Dual-Use-Regime von 1995. Die EU konnte hier tätig werden, weil Dual-Use-Güter nicht unter Art. 296 des EU-Vertrages fallen, der es den Mitgliedsstaaten erlaubt, Rüstungsgüter von den Bestimmungen des gemeinsamen Marktes auszunehmen. 

  • (1) Bestand das ursprüngliche Dual-Use-Regime aus einer Gemeinschaftsregelung und einem Beschluss des Rates im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der im Anhang u.a. Exportkriterien und eine Liste der zu kontrollierenden Güter enthielt, so sind diese beiden Elemente nun integriert. Alle einschlägigen Güter und Technologien gehören nun in den supranationalen Bereich. Der Europäische Gerichtshof kann die Umsetzung der neuen Verordnung überprüfen. 

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  • (2) Die Verordnung vom September 2000 verschärft die sogenannte „catch-all-Klausel“, nach der unter bestimmten Bedingungen die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern auch dann der Genehmigungspflicht unterliegt, wenn sie nicht in den umfangreichen Listen aufgeführt sind. Zum Beispiel erweitert die Verordnung die Informationspflicht der Exporteure. Sie müssen die zuständigen Behörden auch dann benachrichtigen, wenn ihnen bekannt wird, dass ein Empfänger, gegen den ein Waffenembargo besteht, ein auszuführendes Gut militärisch verwenden will. Bisher war eine solche Bestimmung nur auf die mögliche Verwendung für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen beschränkt. 

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  • (3) Die Verordnung legt den Entscheidungen über die Genehmigung bzw. Verweigerung von Ausfuhren die Kriterien des EU-Verhaltenskodex von 1998 zu Grunde. Zudem wurde ein multilaterales Konsultationsverfahren eingeführt, das dann wirksam wird, wenn zuvor ein Staat oder mehrere Staaten die Ausfuhr verweigert hatten. Die Fachgruppe Rüstungsexporte begrüßt die neue Verordnung für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und dringt darauf, die hier vorgesehenen Konsultationspflichten zu generalisieren.


6.6 Die Entscheidung über die Ausfuhr von Waffen und Rüstungsgütern ist weiterhin eine Domäne der Exekutive. Gleichwohl interessieren sich nicht nur in den Staaten der EU, sondern auch darüber hinaus Menschen, Gruppen und Parteien verstärkt für das Handeln von Regierungen und Unternehmen auf diesem Feld. ja, es hat den Anschein, dass die Rüstungsexportpolitik zum Prüfstein politischer Glaubwürdigkeit für Regierungen und Administrationen wird. Nicht ohne Grund durchzieht der Ruf nach größerer Transparenz nicht nur die jährlichen , Rüstungsexportberichte der Fachgruppe Rüstungsexporte. Sie taucht auch in den Forderungskatalogen von Parlamenten und gesellschaftlichen Gruppen wie Verbänden auf. Ihr Anliegen profitiert davon, dass vielfältige Informationen, wenn auch nicht systematisch und offiziell deklariert, über vielfältige Kanäle erhältlich und kommunizierbar sind und das Pochen der Exekutiven auf Diskretion relativieren. 

  • (1) Das Europäische Parlament (EP), das in seiner jetzigen Zusammensetzung aus allgemeinen Wahlen in allen EU-Mitgliedstaaten im Jahr 1999 hervorgegangen ist, ist formal nicht an rüstungsexportpolitischen Entscheidungsprozessen beteiligt. Es hat jedoch die ihm zur Verfügung stehenden Einflussmöglichkeiten genutzt und sein Interesse in einer Vielzahl von Entschließungen, schriftlichen und mündlichen Anfragen an Kommission, Rat und Präsidentschaft, sowie in eigenen Anhörungen zur Geltung gebracht. Nachdem allerdings im Frühjahr 2000 die Unterausschüsse für „Abrüstung und Sicherheit“ und für „Menschenrechte“ abgeschafft worden sind, hat sich die 24hl möglicher Foren verringert. Derzeit kümmert sich die informelle Arbeitsgruppe „Rüstungsexporte“ des EP (European Parliament Arms Transfers Working Group) um dieses Thema. In seinen Stellungnahmen, u.a. in Dringlichkeitsentschließungen, hat sich das EP kritisch zum EU-Verhaltenskodex und dessen Umsetzung geäußert. Ähnlich wie viele NGOs fordert es: 

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    - eine Verschärfung der Menschenrechtskriterien; 
    - maximale Transparenz; 
    - parlamentarische Einflussmöglichkeiten, 
    - die Beteiligung aller EU-Mitgliedstaaten an Konsultationen über die Erteilung einer Genehmigung, selbst wenn diese bereits von einem Mitgliedstaat verweigert worden war; 
    -wirksame Kontrollen des Endverbleibs, der Lizenzproduktion und der Vermittlung von Waffengeschäften; die Einigung auf einen internationalen Verhaltenskodex und die Anwendung des Verhaltenskodexes durch Staaten, die sich um eine Mitgliedschaft in der EU bewerben. 

    Im „Bericht über den Jahresbericht 1999 des Rates über die Anwendung des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“, der im Oktober 2000 vom Plenum verabschiedet wurde, mahnte der Berichterstatter Gary Titley von der britischen Labour Partei diese Prioritäten ebenfalls noch einmal an. Zudem kam das EP überein, jährlich eine Entschließung zu dem Jahresbericht des Rates zu verabschieden.

    Die Fachgruppe Rüstungsexporte 
    a) begrüßt das Engagement des EP auf dem Feld der europäischen Rüstungsexportpolitik. Sie selbst sieht sich gefordert, ihre Überlegungen auch auf dieser Ebene zu präsentieren. 
    b) fordert, die Foren für eine inhaltliche Auseinandersetzung der Parlamentarier und damit der europäischen Öffentlichkeit zu erhalten, wenn nicht auszubauen; 
    c) beklagt, dass die Aktivitäten des EP, seiner Ausschüsse und Abgeordneten nur unzureichend in die deutsche Debatte vermittelt werden. Angesichts des Stellenwertes, den inzwischen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU, die Europäisierung der Rüstungsindustrie und die Restrukturierung der nationalen Streitkräfte einnehmen, mutet die in Deutschland zur Zeit anzutreffende Verengung der politischen Debatte um Rüstungsexporte auf ein innenpolitisches Kräftemessen als Anachronismus an.
     

  • (2) Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs), zu denen ebenso die Entwicklungsagenturen der Kirchen zählen, begleiten den Europäisierungsprozess der Rüstungsindustrie und der -exportpolitik kritisch. Auf europäischer Ebene sind verschiedene Netzwerke zu diesem Thema entstanden, so ENAAT (European Network against the Arms Trade) oder das Forum Rüstungsexporte und zum Teilbereich Kleinwaffen ein Netzwerk europäischer NGOs innerhalb der IANSA (International Action Network on Small Arms). Eine Vielzahl von NGOs sind in ihren jeweiligen Staaten aktiv. Die Schwerpunktbereiche der Organisationen reichen dabei von Menschenrechten, Entwicklung, Abrüstung, Frieden bis zu humanitärer Hilfe. Dabei bedienen sich die NGOs unterschiedlicher Aktionsformen. Pressearbeit, Stellungnahmen und Konferenzen decken Schwächen gegenwärtiger politischer Ansätze, z.B. des EU-Kodex, auf, mahnen deren Verbesserung an und informieren Parlamente und Öffentlichkeit über Gefahren gegenwärtiger Entwicklungen sowie über alternative Ansätze. Dabei erfahren die NGOs teilweise Unterstützung durch die Regierungen und Administrationen einzelner EU-Mitgliedstaaten wie Schweden oder Irland. Diese räumen gesellschaftlichen Initiativen mehr Bedeutung ein als zum Beispiel das deutsche oder französische System. Diese Arbeit ist von zentraler Bedeutung, wenn eine transparente, kohärente und effektive Rüstungsexportpolitik gefordert und der Lobbyarbeit der Rüstungsindustrie ein Gegengewicht entgegen gestellt werden sollen. Die Fachgruppe Rüstungsexporte sieht ihre Tätigkeit im Einklang mit den Aktivitäten anderer gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen.


7. Die Plage der Kleinwaffen – Herausforderungen an die Entwicklungspolitik

7.1 Die Mehrzahl der 5 Millionen Menschen, die in den zurückliegenden zehn Jahren kriegerischen Gewalttaten zum Opfer gefallen sind, haben ihr Leben nicht durch den Einsatz von Panzern, Hubschraubern oder schwerer Artillerie verloren, was man gemeinhin mit moderner Kriegführung in Verbindung bringt, sondern durch Maschinengewehre, Handfeuerwaffen und Pistolen sowie durch einfache Granaten oder explodierende Minen. Mehr als 500 Millionen Kleinwaffen sind derzeit im Gebrauch, und in 43 von insgesamt 47 gewaltsam in jüngerer Zeit ausgetragenen Konflikten wurden Kleinwaffen als vorherrschendes Kampfmittel eingesetzt.

Die Verbreitung von automatischen Gewehren und kleinen Maschinengewehren hat paramilitärischen Banden eine Feuerkraft verliehen, die teilweise die regulärer Streit- oder Polizeikräfte weit überschreitet. Moderne Waffen dieser Art können mehr als hundert Schuss je Minute abgeben, einzelne Schützen somit in kürzester Zeit eine Vielzahl von Menschen töten. Mit der ungeheuerlichen Feuerkraft dieser Waffen wandeln sich oft genug ungeübte Zivilpersonen, ja Kinder, zu wahren „Tötungsmaschinen“. 

  • (1) Als „Kleinwaffen“ werden Pistolen, Revolver, Gewehre und Karabiner bezeichnet. „Leichte Waffen“ sind alle anderen Waffen, die ein oder zwei Menschen tragen können, also, Maschinengewehre, bestimmte Raketenwerfer oder Meine Mörser. Diese Arten von Waffen sind leicht und vielerorts erhältlich, relativ preiswert, leicht zu handhaben und langlebig. Anders als Großwaffen wie Panzer oder Flugzeuge werden sie von Regierungstruppen ebenso wie von irregulären Banden und Einzelpersonen eingesetzt. ja, die Waffengesetzgebung in vielen Staaten erlaubt sogar den legalen Besitz solcher Waffen. (Im Folgenden werden beide Waffenkategorien unter dem Stichwort „Kleinwaffen“ zusammengefasst, wie es dem weltweit üblichen Sprachgebrauch entspricht.) 

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  • (2) Der weltweite Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen nimmt stetig zu. Schätzungen gehen davon aus, dass mit Waffen dieser Art jährlich zwischen sieben und zehn Milliarden US-Dollar legal umgesetzt werden. Hinzu kommt die illegale Weitergabe solcher Waffen in der Höhe von zwei bis drei Milliarden US-Dollar. Insgesamt ist es schwierig, den Handel mit dieser Art von Waffen statistisch zu erfassen, da er sich neben den legalen Aus- und Einfuhren vieler dunkler Kanäle bedient. Viele dieser Waffen werden durch Privatfirmen vermarktet. Auch wenn einzelne Staaten, wie z.B. die USA, jetzt begonnen haben, den Handel strengeren Kontrollen zu unterwerfen, so sind dennoch allein aus den Vereinigten Staaten im Jahr 1998 Waffen und Munition im Wert von 463 Millionen US-Dollar an 124 Staaten exportiert worden. Von diesen waren über dreißig in fortwährende innere Unruhen verstrickt, und in mindestens fünf Fällen sind Soldaten der USA oder von UN-Friedenstruppen mit Waffen und Munition attackiert worden, die nordamerikanischer Herkunft waren. 

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  • (3) Die wichtigsten Lieferanten sind Russland (mit dem AK-47-Gewehr und dem daraus abgeleiteten AK-74-China (mit der der AK-47 nachgebildeten Waffe vom Typ 56), Belgien (FAL-assault riffle), Deutschland (G 3-Gewehr), die USA (mit dem M-16-Gewehr) und Israel (mit der Uzzi-Maschinenpistole). Hinzu kommen die verschiedenen Nach- und Lizenzherstellungen, die in über 40 Staaten gefertigt werden.


7.2 Die Verbreitung der Klein- und Leichtwaffen hat zunehmenden Bedarf an humanitärer Hilfe geweckt, dem sich UN-Agenturen und internationale Hilfsorganisationen gegenübersehen. So ist der Umfang unmittelbarer Hilfsleistungen in kriegerischen Konflikten während der neunziger Jahre auf jährlich über 5 Milliarden US-Dollar angestiegen, während die anderen Entwicklungsleistungen kontinuierlich sinken. Kurzfristige Aktionen zehren die Mittel auf, die eigentlich für die langfristige Beseitigung der Übel von Armut, Verelendung und Krieg zur Verfügung stehen sollten. So haben bewaffnete Banden mit wenigen tausend Hand- und Leichtwaffen die Resultate langjähriger Entwicklungsanstrengungen wieder zunichte gemacht. Eine auf Frieden und Entwicklung ausgerichtete Politik sieht sich nun mit der Aufgabe konfrontiert, erst einmal zur Rehabilitation von Nachkriegsgesellschaften beizutragen.

7.3 Nun stehen die grassierende Verbreitung der „Kleinwaffen-Plage“ und deren Bekämpfung seit mehreren Jahren auf der internationalen Tagesordnung. Im Juli 1998 kam es in Oslo zu einem Treffen von Vertretern aus 21 Staaten, darunter die USA, Brasilien, Großbritannien, Deutschland, Japan, Mexiko und Südafrika. Im gleichen Jahr startete die EU eine entsprechende Initiative, und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist in dieser Frage zum ersten Mal mit einem gemeinsamen Programm hervorgetreten. Für das Jahr 2001 hat die UNO eine internationale Konferenz zu diesem Problemkomplex anberaumt. (Der GKKE-Rüstungsexportbericht 1999 hat technische Möglichkeiten, dem Handel und Einsatz von Klein- und Leichtwaffen entgegenzuwirken, bereits vorgestellt.)

Es zeigt sich jedoch, dass es nicht ausreichen wird, dem erfolgreichen Modell der Anti-Personen-Minen-Konvention aus dem Jahr 1997 zu folgen. Denn immer noch erachten viele Staaten Einfuhr oder Produktion der Klein- und Leichtwaffen als unverzichtbar, um ihre innere Sicherheit aufrecht zu erhalten. Auch in Industriestaaten wie den USA gehört der Besitz von Kleinwaffen zum Alltag, und die Regierungen tun sich angesichts gesellschaftlicher Widerstände schwer, deren Missbrauch zu verhindern. Immerhin besteht ein Großteil der deutschen Waffenausfuhren in die USA aus eben diesen Waffen, wie der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung offenlegt.

Deshalb wird es eines mehrdimensionalen Ansatzes bedürfen, um den illegalen Handel mit Klein- und Leichtwaffen zu unterbinden, den legalen Transfer schärferen Kontrollen zu unterwerfen, parallel zur Förderung demokratischer Reformen und wirtschaftlicher Entwicklung, aber auch zu praktischen Schritten, um, wie im Fall der USA, die Nachfrage selbst einzudämmen. Im Einzelnen sollte sich der Ansatz der Rüstungskontrolle für Klein- und Leichtwaffen auf folgende Grundsätze stützen: 

  • (1) So früh wie möglich sollten Informationen über die Konzentration von Klein- und Leichtwaffen in bestimmten Krisen- und Konfliktregionen gesammelt und veröffentlicht werden, um rechtzeitig Trends der politischen und gesellschaftlichen Destabilisierung die gebührende Aufmerksamkeit zu verschaffen. Immerhin haben einige Lieferanten in den USA und in Kanada inzwischen begonnen, ihre Exporte öffentlich anzuzeigen, auch wenn es noch an einem systematischen und kompletten Erfassen solcher Transfers fehlt. Das UN-Waffenregister erfasst bisher nur die Weitergabe größerer konventioneller Waffen.

  •  
  • (2) Die größeren Lieferanten militärischer Güter sollten sich strengeren Standards für den Export unterwerfen. Auch wenn viele Klein- und Leichtwaffen auf dunklen Kanälen weitergegeben werden, sind es doch immer noch nur etwa zwölf Staaten, die für die größte Menge der Lieferungen verantwortlich sind. Zu ihnen gehören die fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates, – USA, Russland, China, Großbritannien und Frankreich – und eine Zahl anderer europäischer, asiatischer und lateinamerikanischer Staaten. Wenn sich diese Lieferstaaten auf ein gemeinsames, striktes Kontrollregime dieses Handels einließen, würde sich der Transfer von Waffen in Zonen politischer und gesellschaftlicher Instabilität erheblich verringern.

  •  
  • (3) Ansätze, die Nachfrage nach Klein- und Leichtwaffen zu mindern, sollten gefördert werden. Ein offensichtlich gelingendes Beispiel ist die Initiative der westafrikanischen Staatengruppe ECOWAS aus dem Jahr 1998, ein zumindest dreijähriges Moratorium für die Einfuhr solcher Waffen zu beschließen. Ausgegangen war es von der Friedensinitiative im Bürgerkrieg von Mali in der ersten Hälfte der neunziger Jahre, die sich auf die Hilfe internationaler Organisationen bei der Beseitigung der überzähligen Waffen stützen konnte.

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  • (4) jenseits dieser Schritte müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den illegalen Handel mit Klein- und Leichtwaffen zu unterbinden. Hier hat sich bisher vor allem die Organisation amerikanischer Staaten (OAS) um erste Maßnahmen bemüht, als im Jahr 1997 ihre Mitglieder sich entschlossen, die illegale Produktion und den schwarzen Handel mit diesen Waffen als kriminelle Handlungen einzustufen, nicht zuletzt um deren Koppelung mit dem Drogengeschäft und der Bandenkriminalität zu bekämpfen. Die US-Regierung bemüht sich, ähnliche Regelungen In die Transnational Organized Crime Conventlon einzufügen, über die derzeit In Wien verhandelt wird.

  •  
  • (5) Die Erfahrungen u.a. aus Angola, Ruanda, Somalia und Uganda zeigen, dass parallel zu solchen Schritten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um nach Erreichen von Friedensabkommen die ehemaligen Kombattanten wieder in die Gesellschaft zu integrieren. So wäre zu verhindern, dass die Kämpfer zu vagabundierenden Söldnern werden, die bereit sind, sich und ihre Waffen in anderen Konflikten zu verkaufen. Weitere gravierende praktische Probleme schaffen das Einsammeln und Zerstören der überzähligen Waffen. Abhilfe könnten hier bereits erprobte „Rückkauf-Programme“ schaffen. Die EU und die Weltbank haben inzwischen Projekte begonnen, um die soziale und wirtschaftliche Rehabilitation von Nachkriegsgesellschaften zu fördern. An die Bundesregierung richtet die Fachgruppe Rüstungsexporte die Forderung, 

  • - ihre entwicklungs- und friedenspolitischen Maßnahmen in den von der „Kleinwaffenplage“ betroffenen Regionen und Staaten fortzusetzen und zu intensivieren; 
    - das bewährte Engagement von NGOs auf diesem Feld intensiv zu berücksichtigen und weiter auf deren Expertise zu setzen; 
    - ihren auf verschiedenen Foren bekundeten Willen zu einer zurückhaltenden Rüstungsexportpolitik gerade für dieses Segment der Waffenausfuhren tatsächlich zu realisieren und auch auf andere Exporteure in diesem Sinne einzuwirken; 
    - sich im internationalen Kontext für ein effektives Regime zur Kontrolle desTransfers von Kleinwaffen einzusetzen.
Teil II
Deutsche Rüstungsexporte 1999 
Vergleichende Auswertung statistischer Quellen

Vorbemerkung

Am 20. September 2000 hat die Bundesregierung ihren ersten „Rüstungsexportbericht“ verabschiedet und dem Deutschen Bundestag zugleitet. Gleichzeitig wurde der Bericht auf den Internetseiten des Bundeswirtschaftsministeriums der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Bericht nennt für das Jahr 1999 die Genehmigungen für Rüstungsexporte gemäß Außenwirtschaftsgesetz bzw. Außenwirtschaftsverordnung und die tatsächlich erfolgten Ausfuhren von Kriegswaffen gemäß Kriegswaffenkontrollgesetz. Beide Abgrenzungen unterscheiden sich von denen, die in internationalen Statistiken üblich sind, denn die deutsche Übersicht enthält auch Lieferungen von Teilen, die in den internationalen Statistiken nur unvollständig erfasst werden.

Dennoch besteht damit zum ersten Mal die Möglichkeit, offiziell vorgelegte Daten und Kommentierungen mit international erarbeiteten Daten und Zahlenreihen zu vergleichen, längerfristige Trends zu identifizieren und die deutsche Position Im weltweiten Rüstungshandel zu bewerten. Die nachfolgende Auswertung bezieht sich im ersten Teil auf die internationalen Statistiken und geht im zweiten Teil ausführlich auf den Rüstungsexportbericht der Bundesregierung ein.

1. Internationale statistische Quellen im Vergleich

Im Folgenden werden Angaben zu deutschen Rüstungsexporten aus folgenden internationalen Quellen analysiert:
– SIPRI-Datenbank zum internationalen Waffenhandel, 
– Waffenhandelsdaten der US-Regierung und des US-Kongresses.

Die Daten des International Institute for Strategic Studies (IISS), London, die in den zurückliegenden Jahren im GKKE-Rüstungsexportbericht gelegentlich Verwendung fanden, sind hier nicht berücksichtigt, da sie nicht disaggregiert vorliegen.

Im GKKE-Rüstungsexportbericht 1997 waren die Unterschiede im Zuschnitt und in der Erfassung der Zahlen verschiedenen Ursprungs ausführlich diskutiert worden. Festzuhalten bleibt auch heute, dass zeitnahe Angaben weniger verlässlich sind als solche, die sich auf weiter zurückliegende Zeiträume beziehen. Deshalb ist geraten, Zahlen für das Jahr 1999 mit Zurückhaltung zu interpretieren, denn es ist zu erwarten, dass spätere Erkenntnisse sie nach oben korrigieren. Durchschnittswerte über mehrere Jahre versprechen größere Zuverlässigkeit.

Die Auswertung führt zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • 1. Die vorliegenden Zahlen für 1999 zeigen für das Ende der 90er Jahre einen leicht ansteigenden Trend des bundesdeutschen Exports von Waffen und Rüstungsgütern, verglichen mit der Mitte der 90er Jahre. Das Niveau liegt allerdings immer noch unter dem der ersten Hälfte der 90er Jahre (siehe Schaubild).

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  • 2. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Rüstungsexporte im neuen Jahrzehnt deutlich ansteigen werden. Hauptgrund für den zu erwartenden Zuwachs sind eine Reihe von größeren Exportgeschäften, vor allem im Marinebereich. Diese bereits im letzten Rüstungsexportbericht der GKKE gemachte Prognose kann auf Grund der jetzt vorliegenden Daten zu Neuverträgen (siehe Schaubild) als gesichert angesehen werden.

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  • 3. Der Wiederanstieg der deutschen Rüstungsexporte muss im Zeichen eines generellen Wachstums der weltweiten Rüstungsexporte gesehen werden. Die deutsche Rüstungsindustrie scheint aber, vor allem wegen der umfangreichen Exporte von Kriegsschiffen, überproportional von der Zunahme des weltweiten Waffenhandels profitiert zu haben.

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  • 4. Nach SIPRI-Angaben wurden 1999 Großwaffen im Wert von ca. 2,8 Mrd. DM exportiert (in laufenden Preisen und Wechselkursen, für Details vergleiche Tabelle 2). Die entsprechenden Angaben in der US-amerikanischen Datenbasis (CRS) zeigen Werte von 2,3 Mrd. DM für Lieferungen und 7,6 Mrd. DM für Neugeschäfte.

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  • 5. Die Werte der noch auszuführenden Bestellungen, die aus der US-amerikanischen Statistik hervorgehen, deuten auf eine dramatische Veränderung im deutschen Rüstungsexport hin. Während in den Jahren 1995-1997 relativ wenig Neugeschäfte abgeschlossen wurden, stiegen die Verkaufsvolumina in den Jahren 1998 und 1999 auf Rekordhöhe. Der Wert für 1998 beträgt nach den korrigierten Werten in der genannten Quelle 9,8 Mrd. DM, der für 1999 immerhin noch 7,6 Mrd. DM. Diese Bestellwerte von zusammen 17,4 Mrd. DM lassen ein Ansteigen des deutschen Rüstungsexports auch bei einer restriktiveren Rüstungsexportpolitik ab Januar 2000 erwarten. Umfangreiche Geschäfte, die bereits abgeschlossen wurden, aber über mehrere Jahre abgewickelt werden, betreffen Lieferungen von Panzern nach Spanien und Schweden, Kampffugzeugen (Eurofighter) nach Griechenland sowie von Kriegsschiffen nach Südafrika, Malaysia und in die Türkei. Weitere Angaben zur Größenordnung dieser Geschäfte finden sich im beigefügten Auszug aus dem SIPRI-Waffenhandelsregister.

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  • 6. Der deutsche Anteil am weltweiten Handel mit Großwaffen, der nach SIPRI-Angaben in der Mitte der 90er Jahre bei etwa 8 % (Mittel der Jahre 1994-96) lag, ist zwar deutlich zurückgegangen, betrug aber 1999 immerhin 6,5 %. Nach der US-amerikanischen Statistik lag der deutsche Anteil an den weltweiten Lieferungen für 1994-96 bei 5 % und für 1999 bei 3,5 %. Bei Neugeschäften waren die Anteile 3% für 1994-96 und 13,2 %für 1999.

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  • 7. Deutschland bleibt unter den „großen Rüstungsexporteuren“. In der SIPRI-Statistik nimmt Deutschland 1999 den 4. Rang ein, nach den USA, Frankreich und Russland, aber noch vor Großbritannien. Nach den US-amerikanischen Zahlen für Lieferungen lag Deutschland 1999 auf Platz 5, hinter den USA, Großbritannien, Frankreich und Russland, aber z.B. deutlich vor China.

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  • 8. Wenn auch die Menge der Bestellungen 1998 und 1999 schwimmendes und fliegendes Großgerät betraf, hat der Export von Altgerät aus Beständen der Bundeswehr gegenüber der Mitte der 90er Jahre eine wieder zunehmende Bedeutung.

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  • 9. Für den überwiegenden Teil bundesdeutscher Rüstungsexporte werden andere Industrieländer als Abnehmer verzeichnet. Im längerfristigen Mittel der 90er Jahre gehen etwa zwei Drittel der Rüstungsexporte in Industrieländer, ein Drittel in Entwicklungsländer (definiert als außereuropäische Länder ohne USA, Kanada und Japan). 1999 ist in der SIPRI-Statistik vermutlich ein Ausreißer, der durch den hohen Exportwert nach Israel (U-Boote) zustande kommt. Der Anteil der Lieferungen an Industrieländer ist für Deutschland deutlich höher als im weltweiten Durchschnitt, wo er etwa ein Drittel beträgt. In den Angaben für Deutschland sind allerdings mögliche indirekte Lieferungen durch Re-Export von aus Deutschland gelieferten Bauteilen nicht berücksichtigt. Die Statistik der Neugeschäfte (CRS) deutet darauf hin, dass der Anteil der Entwicklungsländer auch in der nächsten Zeit konstant bleiben wird.

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  • 10. Die regionale Zuordnung der Empfänger zeigt einige Übereinstimmungen, aber auch Unterschiede zwischen den Quellen. Größte Empfängergruppe nach SIPRI waren 1999, auf Grund der U-Boot-Lieferung an Israel, die Nahost-Staatengruppe, gefolgt von den NATO-Staaten und den Staaten in Asien (ohne Japan und Nahost). Lieferungen nach Südamerika, wohin lange kaum exportiert wurde, haben nach SIPRI 1999 auf Grund von Lieferungen nach Brasilien wieder zugenommen. Nach Afrika werden für 1999 keine Lieferungen verzeichnet. Größte Empfängergruppe unter den „Entwicklungsländern“ nach US-amerikanischen Zahlen waren 1996-1999 Asien und Nahost. Lieferungen nach Afrika wurden nicht verzeichnet. Durch die Verkäufe von Schiffen nach Südafrika lag Afrika aber bei den Bestellungen 1996-1999 an erster Stelle, gefolgt von Asien. 

  • Noch vor der Türkei und Griechenland war nach SIPRI-Zahlen 1999 Israel der wichtigste Abnehmer bundesdeutscher Rüstungswaren. Weitere wichtige Abnehmer im Jahr 1999 waren nach SIPRI Brasilien, Südkorea und Indien.
     
  • 11. Nach SIPRI-Angaben wurden 1998 Großwaffen an 17 Länder geliefert, wovon 5 Entwicklungsländer waren. Wird der Betrachtungszeitraum 1993-1997 gewählt, so lieferte Deutschland Großwaffen insgesamt an 41 Länder, darunter 17 Entwicklungsländer.


2. Die Daten des „Rüstungsexportberichts 1999“ im Vergleich
 

  • 1. Nach amtlicher bundesdeutscher Statistik wurden 1999 Kriegswaffen im Wert von 2,844 Milliarden DM exportiert. Dies ist eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr, als Kriegswaffen im Wert von 1,338 Milliarden DM exportiert wurden. Wichtigste Empfängerländer waren, wie bei der SIPRI-Statistik, Israel und die Türkei. Ca 40 Prozent der Lieferungen gingen in Entwicklungsländer. Dies entspricht den Größenordnungen der internationalen Statistiken. 99 Prozent der Lieferwerte von Kriegswaffen an Entwicklungsländer betrafen Kriegsschiffe und Materialpakete zur Herstellung von Kriegsschiffen.

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  • 2. Insgesamt wurden 1999 9373 Einzel- und 62 Sammelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern nach der Definition der Außenwirtschaftsverordnung erteilt. Der Gesamtwert der Genehmigungen betrug 6,576 Mrd. DM. Dies ist etwas höher als die entsprechende Angabe in der US-amerikanischen Statistik der Bestellungen. Mit weitem Abstand wichtigstes Land war die Türkei mit über 29% des gesamten Wertes aller Genehmigungen. Ca. 22 Prozent der Genehmigungen betrafen Entwicklungsländer. Wichtigste Region war der Nahe Osten mit einem Anteil von 14 Prozent an den gesamten Genehmigungen. Länder unter den Entwicklungsländern, für die Genehmigungen im Wert von mehr als 100 Mio. DM erteilt wurden, waren Israel mit 477 Mio. DM (vor allem U-Boote und Teile für Schiffe),VAE mit 336 Mio. DM (überwiegend LKW und Teile für gepanzerte Fahrzeuge), Südkorea mit 130 Mio. DM und Nigeria mit 119 Mio. DM (überwiegend Teile für Flugzeuge).

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  • 3. Insgesamt wurden für 67 Entwicklungsländer Genehmigungen erteilt, 20 in Afrika, 17 in Lateinamerika, 12 in Nahost und 18 in Asien. In vielen Fällen, die in Tabelle 2 nicht aufgelistet sind, wurde der Export von Kleinwaffen und Munition für geringe Kaufbeträge gestattet. Hierzu gehören in Afrika Botsuana, Burkina Faso, Cote d' Ivoire, Gabun, Ghana, Kap Verde, Kenia, Madagaskar, Malawi, Sambia, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Tansania, Tunesien, Uganda; in Asien Hongkong, Mongolei, Neukaledonien, Papua-Neuguinea, Philippinen, Sri Lanka und Vietnam; in Lateinamerika Bolivien, Ecuador, Guyana, Kuba, Niederländische Antillen, Panama, St. Vincent, Trinidad und Tobago; in Nahost Jemen, Brunei, Katar und Libanon. Wichtigste Warengruppen bei den Genehmigungen für Entwicklungsländer waren Kriegsschiffe, deren Export aber auf wenige Länder konzentriert ist. Der Export von Kleinwaffen und Munition hingegen wurde in 41 Entwicklungsländer gestattet, allerdings insgesamt mit einem relativ geringen Verkaufswert von etwas über 22 Mio. DM. Insgesamt wurden 1999 85 Anträge abgelehnt. Diese Statistik ist nur bedingt aussagekräftig, da wenig erfolgversprechende Anträge in der Regel gar nicht gestellt werden. Trotzdem fällt auf, dass in vielen Fällen – etwa einem Drittel aller Länder, für die Genehmigungen ausgesprochen wurden – Anträge für Länder in einer Warenkategorie abgelehnt wurden, die in einer anderen Genehmigungen erhielten. Dies deutet auf eine nach Warengruppen differenzierende Genehmigungspraxis hin.



 

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